
An den königlichen Landrat, Ritter p.p. Herrn Freiherrn v. Hertzberg Rathenow
Euer Hochwohlgeborenen erlauben wir uns anliegend zwei Anträge des Musikgehilfen Louis Bree aus Pritzerbe mit der Bitte
um geneigte Bescheidung ganz ergebenst vorzulegen.
Der erste Antrag vom 12. d. M. betrifft die von P. Bree beabsichtigte Niederlassung am hiesigen Orte, welche die Commune
dann gestatten will, sobald derselbe einen Legitimationsschein als Vorlage einer Musikgesllschaft erhalten haben wird. Bree
hat allen
sonstigen Anforderungen genügt, so daß hier nur noch in Betracht zu ziehen sein dürfte, ob derselbe, da er kein
Handwerk oder Gewerbe erlernt hat und zur Handarbeit zu schmächtig erscheint, auch kein Vermögen besitzt, in einem
kleinen Orte wie Plaue, in welchem sich kein besonderes Bedürfniß zu mehreren Musikgesellschaften herausstellt, um aus
diesem Erwebszweig allein für sich und mehrere Gehilfen genügend Substanz finden kann, was wir bezweifeln mäßen,
besonders wenn er, wie verlautet, sich verheiraten wird. In derselben Lage befinden sich die auf dem zweiten Antrage vom
12. d. M. wegen Ertheilung eines Legitimationsscheines resp. Gewerbescheines,
An
die Polizei Obrigkeit
zu
Plaue
Rathenow 16. Oktober 1857
Dero erwiedere ich auf den gef. Bericht vom 13. d. M., in Betreff der Niederlassung des Musikus Bree, unter Rückgabe der
Anlage erg., daß nach wiederholt in Erinnerung gebrachten höheren Bestimmungen die Zahl der umherziehenden Musiker
möglichst beschränkt werden soll und die Kreis-, respekt. ortspolizeiliche Erlaubnis zum Gewerbebetriebe nach Maaßgabe
des § 18 über Hausierer Regulationen vom 28. April 1824 nur ausnahmsweise, aus besonderem, von der Persönlichkeit der
Nachsuchenden hergenommenen Gründe und nach vorhergegangener strenger Prüfung ihrer Rechtlichkeit und Sittlichkeit,
allemal aber nur in mäßiger Zahl und auch besonderer Auswahl ertheilt werden darf. (siehe Amtsblattbekanntmachung v. 6.
März 1852 Seite 87.) Da nun in Plaue bereits zwei, in Pritzerbe eine und in Brandenburg mehrere Musikgesellschaften
bestehen, welche berechtigt sind, in der Umgegend Musik zu machen, so ist kein genügender Grund vorhanden, noch einer
Gsellschaft die Erlaubniß zu ertheilen, weshalb ich mich nicht veranlaßt finden kann, dem Bree den erbetenen
Legitimationsschein zu ertheilen oder für ihn einen Gewerbeschein bei der Regierung zu beantragen, umsomehr da er noch
nicht einmal das hierzu gesetzlich vorgeschriebene Alter von 30 Jahren hat. Dero ersuche ich ergebenst gef. hiermit dem
Bree mit Bescheid zu versehen und ihm zugleich ausdrücklich zu eröffnen, daß er auch zum Musikmachen innerhalb des
Polizeibezirks von Plaue die Erlaubniß der Ortspolizei Obrigkeit haben muß.
(Unterschrift)
